BSG 9. Senat – 09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG 9. Senat – 09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R
Einordnung: BSG – heutige Leitentscheidung
Mentale Funktionen, unbekannte Umgebung und mobilitätsbezogener GdB 80; vorhandenes
motorisches Potenzial muss im öffentlichen Raum tatsächlich abrufbar sein.
Leitsatz
Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf die typische Umgebung nach
dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs, insbesondere auch abseits vertrauter Wege abzustellen.
Entscheidungstext
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.
März 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu
erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Der 2009 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an einem angeborenen Gendefekt (22q11.2 -
Mikrodeletionssyndrom) mit globaler Entwicklungsstörung. Diese äußert sich ua in einer Störung der
Körpermotorik und des Verhaltens sowie einer mittelschweren Intelligenzminderung. Frei gehen kann
der Kläger nur in vertrauten Situationen in der Schule oder im häuslichen Bereich. In unbekannter
Umgebung benötigt er Unterstützung durch eine Begleitperson, auf deren Unterarm er sich abstützen
oder mit deren Hilfe er im Rollstuhl oder im Reha-Buggy transportiert werden muss.
Bei dem Kläger wurden zuletzt ausgehend von der Funktionsbeeinträchtigung einer
psychomotorischen Entwicklungsstörung ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und die
gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und H
(Hilflosigkeit) festgestellt (Bescheide vom 4.7.2011 und 28.9.2011). Den Antrag des Klägers vom
27.4.2016 auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG lehnte das
zuständige Landratsamt dagegen ab, der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 27.2.2017,
Widerspruchsbescheid vom 27.7.2017).
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG nach medizinischer Beweiserhebung die
angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, zugunsten des Klägers ab dem
11.12.2018 - dem Tag seiner Begutachtung im Klageverfahren - das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen des Merkzeichens aG festzustellen (Urteil vom 21.10.2019). Die Berufung des
Beklagten hat das LSG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger benötige
behinderungsbedingt in fremden Situationen und unbekannter Umgebung bereits bei Entfernungen
über wenige Meter nicht nur die physische Anwesenheit einer Begleitperson, sondern auch deren
praktische Unterstützung. Ohne Bedeutung sei, dass sein Gehvermögen in einer ihm bekannten
Umgebung besser sei. Die Parkvergünstigung durch das Merkzeichen aG sei gerade auf eine fremde
Umgebung ausgerichtet. Sie solle dem behinderten Menschen die Erledigung alltäglicher
Angelegenheiten erleichtern und damit seine Integration in die Gesellschaft fördern. Die
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, wie sie in einer für den Kläger fremden Umgebung
auftrete, entspreche zudem einem GdB von mindestens 80 (Urteil vom 18.3.2021).
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 229 Abs 3 SGB IX. Das LSG habe den
Beurteilungsmaßstab in unzulässiger Weise zugunsten des Klägers auf dessen Gehfähigkeit in einer
fremden Umgebung reduziert. Das Gesetz bezwecke keine partielle Parkerleichterung für besondere
einzelne Alltagssituationen, sondern eine umfassende Integration in allen Lebenslagen. Der
Lebensalltag des Klägers werde maßgeblich von Wegen in bekannter Umgebung geprägt. Ein
Bedürfnis für Parkerleichterungen müsse gerade in diesen Alltagssituationen bestehen. Dies habe das
LSG aber nicht festgestellt.
Der Beklagte beantragt, die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 18.3.2021 und des SG Ulm
vom 21.10.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er stützt sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und deshalb nach § 170 Abs 1 Satz 1 SGG
zurückzuweisen.
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, mit dem es die Berufung des
Beklagten gegen seine Verurteilung zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens aG ab dem 11.12.2018 durch das SG zurückgewiesen hat. Gegen die anderslautenden
Bescheide hat sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage gewandt (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG; zur statthaften Klageart vgl
BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 9 mwN).
B. Die Revision ist unbegründet, weil dem Kläger der von den Vorinstanzen angenommene Anspruch
auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG zusteht.
Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung sind § 152 Abs 1 und 4 SGB IX und § 229 Abs 3 SGB
IX, beide idF des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234; dazu unter 1.). Die
geforderten Voraussetzungen erfüllt der Kläger (dazu unter 2.).
1. Nach § 152 Abs 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und
dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme
von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung
iS von § 229 Abs 3 SGB IX, für die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist
(§ 3 Abs 1 Nr 1 Schwerbehindertenausweisverordnung idF des BTHG vom 23.12.2016, aaO).
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind seit dem
1.1.2018 in § 229 Abs 3 SGB IX (für die Zeit vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 in § 146 Abs 3 SGB
IX idF des BTHG vom 23.12.2016, aaO) normiert. Durch diese Legaldefinition wurde die bisherige
Konkretisierung des Begriffs der außergewöhnlichen Gehbehinderung in Teil D Nr 3 der Anlage zu § 2
Versorgungsmedizin-Verordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze <VMG> in der bis zum
29.12.2016 geltenden Fassung vom 11.10.2012, BGBl I 2122) und der insoweit längstens bis zum
14.1.2015 anwendbaren (vgl § 70 Abs 2 SGB IX idF des Gesetzes vom 7.1.2015, BGBl II 15)
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung abgelöst (VwV-StVO; vgl RdNr
129-130 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO idF vom 4.6.2009 <aF>, BAnz 2009, Nr
S 2050; ersetzt erst mit Wirkung vom 16.11.2021 durch den Verweis auf § 229 Abs 3 SGB IX in
RdNr 128 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO idF vom 8.11.2021, BAnz AT
15.11.2021 B1; vgl auch RdNr 17 des Abschnitts IX zu § 45 Abs 1 bis 1e VwV-StVO; s zur alten
Rechtslage zB BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 12 ff).
Nach § 229 Abs 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von
mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt
vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd
nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können
(Satz 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der
Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen -
aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3).
Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener,
neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems)
können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche
Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der
Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass
sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (Satz 5).
2. Der Kläger erfüllt die beiden in § 229 Abs 3 Satz 1 SGB IX genannten Voraussetzungen für eine
außergewöhnliche Gehbehinderung. Bei ihm besteht zum einen eine erhebliche mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung infolge seiner psychomotorischen Entwicklungsstörung (dazu unter a), die
zum anderen in ihren Auswirkungen einem GdB von 80 entspricht (dazu unter b).
a) Beim Kläger besteht eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung. Nach den für
den Senat bindenden, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)
kann er sich iS des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd
nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen. Für diese
Feststellung ist in räumlicher Hinsicht nicht nur auf eine ideale Umgebung abzustellen, wie zB die
eigene bedarfsgerecht eingerichtete Wohnung oder eine sonstige vertraute Umgebung, sondern auf
jedwede - bekannte oder unbekannte - Umgebung, wie sie nach Verlassen eines Kraftfahrzeugs
typischerweise vorzufinden ist (dazu unter aa). In einer solchen Umgebung besteht die erforderliche
erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung beim Kläger auch dauernd (dazu unter bb).
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sein größeres motorisches Potenzial wegen seiner
geistigen Behinderung nicht abrufen kann (dazu unter cc).
aa) Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung iS des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX
ist anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufindenden
Umgebungsverhältnisse zu bestimmen. Diese umfassen insbesondere auch den öffentlichen
Verkehrsraum abseits vertrauter Wege. Die Fähigkeit, ausschließlich bestimmte Wege in einer
vertrauten Umgebung auf bekannten und eingeübten Strecken zurückzulegen, steht der Annahme
einer solchen Beeinträchtigung nicht entgegen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm (dazu unter
<1>), dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG (dazu unter <2>), dessen
Regelungsgeschichte (dazu unter <3>) sowie dem Ziel des SGB IX, volle, wirksame, gleichberechtigte
und selbstbestimmte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern
(dazu unter <4>).
(1) Bereits der Wortlaut des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX verweist auf die Gehfähigkeit außerhalb des
Kraftfahrzeugs und stellt damit einen unmittelbaren Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum her. Das
"bewegen können" von schwerbehinderten Menschen "außerhalb ihres Kraftfahrzeuges" bezieht sich
erkennbar nicht auf die Gehfähigkeit lediglich in einer geschützten Umgebung wie dem häuslichen
Bereich, den Schulräumen, in der Sportund Schwimmhalle oder bei Lerngängen der Schule, sondern
in jeder, insbesondere auch unbekannten und wechselnden Umgebung, wie sie mit einem
Kraftfahrzeug typischerweise erreicht wird. Erfasst wird daher vor allem die Gehfähigkeit im
öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu
sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen des privaten
und öffentlichen Lebens (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.1.2015 - L 13 SB 22/14).
(2) Dieser Bezugsrahmen ist auch aus dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG
herzuleiten. Dieser besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark
eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung
unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R; BSG Urteil
vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11; BSG Urteil vom 3.2.1988 - 9/9a RVs 19/86 -
SozR 3870 § 3 Nr 28). Denn die Feststellung der Voraussetzungen einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung erlaubt über die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (§§
228, 229 Abs 1 SGB IX) hinaus, wie sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens G
gewährt wird, straßenverkehrsrechtlich insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen
"Behindertenparkplätzen" (Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol"; § 45
Abs 1b Satz 1 Nr 2 St- VO und Abschnitt IX Nr 1 und Nr 2 zu § 45 VwV-StVO). Zugleich ermöglicht sie
die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen iS von § 46 Abs 1 Satz 1 Nr 1 StVO wie der Befreiung
von verschiedenen Parkbeschränkungen (Abschnitt I Nr 1 und Nr 2 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO;
vgl BSG Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 5/06 R unter Verweis auf die bis zum 31.12.2017 geltende
Vorschrift des § 145 Abs 1 SGB IX idF vom 14.12.2012, BGBl I 2598, ab 1.1.2018 § 228 Abs 1 SGB
IX).
(3) Den Bezug der Zuerkennung des Merkzeichens aG zum öffentlichen Verkehrsraum verdeutlicht
regelungsgeschichtlich zudem der Umstand, dass die Voraussetzungen der außergewöhnlichen
Gehbehinderung früher in Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV- StVO aF (zuletzt anwendbar idF
vom 4.6.2009, BAnz 2009, Nr 84 S 2050), also einer Vorschrift des Straßenverkehrsrechts geregelt
waren. Dieser Bezug wurde durch die Überführung und Neufassung der Regelung in das SGB IX
durch das BTHG nicht gelöst. Vielmehr sehen die Gesetzesmaterialien die Bedeutung des
Merkzeichens aG ausschließlich in der "Berechtigung zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes"
und begründen die Engführung dieser Berechtigung mit der Vermeidung "längere(r) Wege" für die
"eigentliche Zielgruppe" unter den schwerbehinderten Menschen (Begründung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 317 f zu Nr 13 <§ 146>).
(4) Schließlich erfordern es die Zielsetzungen des SGB IX, der mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigung im öffentlichen (Verkehrs-)Raum besonderes Gewicht zuzumessen, also
auch den Wegen zu Schule, Arbeitsstätte oder Arzt, zum Einkaufen und generell zum Besuch von
Einrichtungen des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. Dabei fördert
und erweitert insbesondere auch die Möglichkeit zum selbstbestimmten Aufsuchen unbekannter oder
nur gelegentlich frequentierter Einrichtungen eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von
behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft, die als Zielvorstellung dem SGB IX (vgl § 1 Satz
1, § 4 Abs 1 Nr 4 SGB IX; s auch § 2 Abs 1 SGB I iVm § 10 Nr 4 SGB I) und der UN-
Behindertenrechtskonvention (vgl Art 1, Art 3 Buchst c, Art 9, Art 20, Art 30 UN-BRK; vgl zu deren
Bedeutung BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 19 RdNr 23 mwN)
zugrunde liegt.
bb) In Bezug auf den so definierten räumlichen Bereich besteht beim Kläger nach den bindenden
Feststellungen des LSG eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung. In unbekannter
Umgebung kann er nicht frei gehen, sondern benötigt zumindest Unterstützung durch eine
Begleitperson, auf deren Unterarm er sich abstützen muss. Diese Teilhabebeeinträchtigung liegt in
zeitlicher Hinsicht auch dauernd vor.
Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG
ihrem Zweck entsprechend stets eng ausgelegt (BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR
4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 15; BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 19
RdNr 13 ff). Hieran hält der Senat auch nach den Änderungen durch das BTHG fest. Nach den
Gesetzesmaterialien soll durch die Neuregelung ausdrücklich der bewährte Grundsatz übernommen
werden, nach dem das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen
eingeräumt werden dürfe. Dies begründe sich daraus, dass der Parkraum in den Innenstädten nicht
beliebig vermehrbar sei und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den
schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssten (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 318 zu Nr 13 <§ 146>; vgl auch BSG Urteil vom
16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22 RdNr 15; BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB
1/06 R). Ihren Ausdruck im Gesetzestext findet diese Anknüpfung an die zur alten Rechtslage
entwickelten Grundsätze in der Übernahme der Formulierung "dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit
großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können" in § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX
(zuvor vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 § 146 Abs 3 Satz 2 SGB IX), die sich annähernd
wortgleich bereits in RdNr 129 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-St- VO aF und Teil D Nr
Buchst b VMG aF fand.
Der Senat hält auch an der zur bisherigen Rechtslage geltenden Auslegung des Begriffs einer
dauernden Beeinträchtigung fest. Unter einer dauernden Einschränkung der Fortbewegung außerhalb
des Kraftfahrzeugs war nach der Rechtsprechung des BSG zur bis zum 29.12.2016 geltenden
Rechtslage nicht nur eine ständige oder immer bestehende Einschränkung zu verstehen. Im Interesse
der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) konnte auch ein immer wiederkehrendes und nicht nur
vorübergehendes Auftreten der geforderten Mühe oder des Bedürfnisses nach fremder Hilfe
ausreichen, wenn sich dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung praktisch wie eine
ständig große Anstrengung oder ein ständiges Hilfebedürfnis bei der Fortbewegung außerhalb des
Kraftfahrzeugs ausgewirkt hatte (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr
RdNr 20 mwN). Das Erfordernis einer großen Anstrengung oder des Angewiesenseins auf fremde
Hilfe musste aber praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an erfüllt sein
(BSG Urteil vom 16.3.2016, aaO RdNr 19; BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90,
180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1).
Für ein Festhalten an diesen Grundsätzen auch in Bezug auf das Merkmal "dauernd" spricht der
bereits dargelegte Umstand, dass der Gesetzgeber in § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX die zuvor geltende
zentrale Beschreibung der außergewöhnlichen Gehbehinderung übernommen und damit bewusst an
die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG angeknüpft hat (vgl Begründung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung zum BTHG, BT- Drucks 18/9522 S 312 zu § 229 und S 318 zu Nr 13 <§ 146>; s
auch LSG Niedersachsen- Bremen Urteil vom 23.2.2021 - L 10 SB 75/19; LSG Hamburg Urteil vom
14.5.2019 - L 3 SB 22/17, 47).
Nach diesen Maßstäben besteht die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung beim Kläger
dauernd. Er leidet nicht an einer nur vorübergehenden Erkrankung oder einer
Funktionsbeeinträchtigung, die seine Gehfähigkeit wie bei einem unregelmäßig in größeren
Zeitabständen auftretenden Anfallsleiden nur zeitweise beeinträchtigt (vgl zum Fehlen der
Dauerhaftigkeit bei Anfallsleiden BSG Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11;
BSG Urteil vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90; s auch BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR
4-3250 § 69 Nr 22 - Rd- Nr 21). Vielmehr ist seine Gehfähigkeit in der nach dem Normzweck
maßgeblichen Umgebung dauerhaft eingeschränkt. Wann auch immer der Kläger sich außerhalb einer
ihm besonders vertrauten Umgebung befindet, ist er nach den bindenden Feststellungen des LSG ab
dem ersten Schritt außerstande, ohne fremde Hilfe zu gehen. In solchen unbekannten, nicht
eingeübten Situationen ist er regelhaft erheblich verunsichert. Er muss sich dann bei einer ihm
bekannten Begleitperson abstützen oder im Rollstuhl oder Reha-Buggy transportiert werden. Dies
unterscheidet seinen Zustand maßgeblich von einer Gehfähigkeit, die vom aktuell wechselnden
Gesundheitszustand wie insbesondere dem Eintritt eines Anfalls abhängt, aber unabhängig von der
Umgebung ist und es dem Betroffenen in der anfallsfreien Zeit ermöglicht, überall und damit - anders
als dem Kläger auch im maßgeblichen (unbekannten) öffentlichen Verkehrsraum zu gehen.
cc) Es ist für das Vorliegen der erheblichen mobilitätsbezogenen Beeinträchtigung der Gehfähigkeit iS
von § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX auch unerheblich, dass der Kläger sein größeres motorisches
Potenzial wegen seiner geistigen Behinderung nicht abrufen kann.
Zwar erfüllten nach der Rechtsprechung des BSG zur bis zum 29.12.2016 geltenden Rechtslage
Personen, die an Orientierungsstörungen leiden oder wegen einer verminderten Steuerungsfähigkeit
nur unter Aufsicht gehen können, nicht die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung (vgl BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 SB 7/97 R - SozR 3-1500 § 161 Nr 13 mwN).
Allerdings kam es bereits nach der zur alten Rechtslage auf Grundlage von Teil D Nr 3 Buchst b VMG
aF und Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO aF ergangenen Rechtsprechung des BSG
nicht auf die Art der Behinderung an. Das Verständnis von einem umfassenden Behindertenbegriff hat
vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen und des UN-konventionsrechtlichen
Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 Satz 2 GG; Art 5 Abs 2 UN-BRK) schon damals die Einbeziehung
aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen erforderlich gemacht (BSG Urteil vom
16.3.2016 - B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22 - Rd- Nr 16 f). Diesem Ansatz entspricht
nunmehr auch der Gesetzeswortlaut des § 229 Abs 3 Satz 4 SGB IX, der an das biopsychosoziale
Modell des modernen Behinderungsbegriffs anknüpft (Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 312 zu § 229 und S 317 zu Nr 13 <§ 146>).
Danach können verschiedenste Gesundheitsstörungen die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Das Gesetz nennt insbesondere (und damit nicht abschließend) Störungen bewegungsbezogener,
neuromuskulärer oder mentaler Funktionen sowie Störungen des kardiovaskulären oder
Atmungssystems (§ 229 Abs 3 Satz 4 SGB IX). Wie der Gesetzgeber damit klar zum Ausdruck
gebracht hat, soll es nicht auf die Diagnose ankommen, die der mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigung zugrunde liegt (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 317 zu Nr 13 <§ 146>; LSG Niedersachsen- Bremen Urteil vom
23.2.2021 - L 10 SB 75/19; LSG Hamburg Urteil vom 14.5.2019 - L 3 SB 22/17, 47).
Letztlich kann die Frage nach den Auswirkungen des BTHG auf die Rechtsprechung des BSG zu
Personen mit Orientierungsstörungen und verminderter Steuerungsfähigkeit hier dahinstehen. Denn
der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage. Die
Einschränkung seiner Gehfähigkeit resultiert aus dem 22q11.2 - Mikrodeletionssyndrom mit globaler
Entwicklungsstörung, die ua zu einer Störung der Körpermotorik und einer mittelschweren
Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung führt. Aufgrund seiner geistigen Behinderung kann der
Kläger sein motorisches Potenzial nur in vertrauter Umgebung ausschöpfen. Er ist außerhalb dieser
Umgebung ständig darauf angewiesen, sich bei einer ihm bekannten Begleitperson abzustützen oder
er muss von dieser im Rollstuhl oder Reha-Buggy transportiert werden. Dies beschreibt eine
funktionelle Einschränkung der Gehfähigkeit, weil der Kläger die organisch nicht wesentlich
beschränkte Fortbewegungsfunktion seiner unteren Extremitäten auf sich allein gestellt nicht abrufen
und daher im Ergebnis ohne Hilfe nicht gehen kann.
b) Die dadurch bedingte mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspricht auch
einem GdB von 80.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hat die Ermittlung des GdB in drei Schritten zu erfolgen (zB
BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> mwN): Im ersten
Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von
regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und die sich
daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. Im
zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem
Einzel- GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit
dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung
der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A
Nr 3 Buchst d VMG). Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander
aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander
stehen. Außerdem sind im Rahmen der Gesamtwürdigung die Auswirkungen der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen mit denjenigen von Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der
GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (vgl Teil A Nr 3 Buchst b VMG).
Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe
(stRspr; zB BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4 <vorgesehen>; BSG Urteil vom
30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 23). Dabei müssen die Tatsachengerichte
bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in
der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 9 SB
39/20 B mwN). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach §
Abs 1 Satz 5 und Abs 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der
Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und
dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden
Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet
zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40
<vorgesehen>).
Diese allgemeinen Grundsätze werden für die Bestimmung des Kreises der schwerbehinderten
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung durch § 229 Abs 3 Satz 1 SGB IX (zuvor vom
30.12.2016 bis zum 31.12.2017 § 146 Abs 3 Satz 1 SGB IX) nur dahingehend modifiziert, dass
anstelle des Gesamt-GdB der GdB in Bezug auf die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung zu
bestimmen ist. Anhaltspunkte für weitergehende Abweichungen von den genannten Grundsätzen
bestehen nicht.
Danach ist der GdB "für" die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung ausgehend von den
Grundsätzen und Funktionssystemen der VMG mit Rücksicht auf den Zweck des Merkzeichens aG,
die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung
unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R; BSG Urteil
vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11; BSG Urteil vom 3.2.1988 - 9/9a RVs 19/86 -
SozR 3870 § 3 Nr 28), unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen zu bilden, die sich nachteilig
auf die Gehfähigkeit auswirken. Eine Beschränkung auf bestimmte Gesundheitsstörungen, etwa des
orthopädischen Fachgebiets, hat zu unterbleiben. Denn eine außergewöhnliche Gehbehinderung kann
nicht nur in einer Beeinträchtigung der Beine, sondern beispielsweise auch in einer Störung der
Herztätigkeit, der Lungenfunktion, neurologischen Beeinträchtigungen, weiteren
Gesundheitsstörungen oder in einer Kombination derselben begründet sein (vgl Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 317 f zu Nr 13 <§ 146>).
Ausgehend hiervon sind entsprechend den allgemeinen Grundsätzen über die Bildung des Gesamt-
GdB (Teil A Nr 3 VMG) zunächst die Einzel-GdB für alle Funktionsbeeinträchtigungen zu bestimmen,
die sich in relevanter Weise nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken (vgl Lemke, NZS 2017, 655,
659). Abzüge von den hierfür in Teil B der VMG angegebenen Werte, weil diese auch andere als
ausschließlich die Mobilität betreffende Teilhabebeeinträchtigungen berücksichtigen, sind nicht
vorzunehmen. Eine zutreffende Bestimmung des nur hierauf entfallenden Teil-GdB wird in der Praxis
regelmäßig nicht möglich sein und ist durch den Wortlaut "mobilitätsbezogen" auch nicht geboten (vgl
Wurtmann in Knittel, SGB IX, § 229 RdNr 123, Stand 1.11.2020). Sodann ist ausgehend von dem
höchsten Einzel-GdB in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen
der einzelnen Beeinträchtigungen ein eigenständiger (Teil-)Gesamt- GdB für die mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung zu bilden. Auch hier können die Auswirkungen der einzelnen
Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder
beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei dieser (Teil-)Gesamtwürdigung die
Auswirkungen mit denjenigen von mobilitätsbezogenen Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die
in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind. Eine Beschränkung der hierbei
heranzuziehenden Gesundheitsstörungen auf die noch in Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-
StVO aF genannten Regelbeispiele für schwere Gehbehinderungen oder den noch in Teil D Nr 3
Buchst c Satz 2 VMG aF angeordneten Vergleich mit dem Gehvermögen eines
Doppeloberschenkelamputierten ist nach neuer Rechtslage nicht statthaft.
An diese Vorgaben hat sich das Berufungsgericht gehalten und damit seinen tatrichterlichen
Spielraum bei der GdB-Bewertung nicht überschritten. Es hat die mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung des Klägers nach den vorgenannten Grundsätzen mit einem GdB von
"mindestens" 80 bewertet. Begründet hat es dies mit den Auswirkungen der erheblichen
psychomotorischen Entwicklungsstörung des Klägers auf sein Gehvermögen im öffentlichen
Verkehrsraum abseits bekannter und eingeübter Wege sowie durch einen Vergleich mit einzelnen
mobilitätsrelevanten Gesundheitsstörungen, für die nach den VMG ein GdB von 80 anzusetzen ist.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Durchgreifende Revisionsrügen hat der Beklagte
dagegen auch nicht erhoben. Vielmehr hat er beim Kläger für dessen psychomotorische
Entwicklungsstörung, die seine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung nach den
berufungsgerichtlichen Feststellungen maßgeblich bedingt, mit inzwischen bestandskräftigem
Bescheid vom 4.7.2011 einen GdB von 80 festgestellt (vgl § 77 SGG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Kaltenstein Dr. Mecke ist an der Röhl Unterschrift
gehindert Kaltenstein